Statuten - VSLGR Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Graubünden

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Statuten
I    Name, Ziel und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Graubünden (VSLGR)“ besteht ein Verband mit Sitz am Wohnort der jeweiligen Präsidentin/des jeweiligen Präsidenten gemäss Art. 60 ff ZGB. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der VSLGR befasst sich mit allen Belangen der Leitung der Volksschulen. Er setzt sich für eine qualitativ gute und starke Volksschule ein und orientiert sich dabei am Berufsleitbild des VSLCH.

Art. 3
Der VSLGR setzt sich für zeitgemässe sowie attraktive Arbeitsbedingungen des Berufsstandes ein und vertritt gegenüber Behörden und Standesorganisationen die Interessen seiner Mitglieder.

Art. 4
Der Verband hält Kontakt mit dem „Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD GR)“, der Standesorganisation „Lehrpersonen Graubünden (LEGR)“, dem Schulbehördenverband Graubünden (SBGR)“, der Pädagogischen Hochschule Graubünden (PHGR) und weiteren schulnahen Vereinigungen und Institutionen.


II    Mitgliedschaft

Art. 5
1 Der VSLGR ist eine Mitgliedorganisation des VSLCH (Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz). Dadurch sind die Aktivmitglieder des VSLGR automatisch Mitglieder des VSLCH.
2 Aktivmitglieder sind amtierende oder angehende Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Kanton Graubünden im Beruf tätig sind. Aktivmitglieder, die von ihrem Schulleitungs-Amt zwischenzeitlich zurücktreten oder ausserkantonal als Schulleiterin, Schulleiter tätig sind, können weiterhin Aktivmitglied des VSLGR bleiben.
3 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den VSLGR und dessen Anliegen verdient gemacht haben.
4 Passivmitglieder sind weitere Personen, die an Schulleitungsfragen interessiert sind. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht rechtsschutzversichert. Sie geniessen aber alle anderen Vorteile des Verbandes.

Art. 6
Der Beitritt erfolgt durch Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Art. 7
Das Vereinsjahr umfasst das Schuljahr. Ein Austritt ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Art. 8
Wer gegen die Interessen des Verbandes verstösst, kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


III    Vereinsorgane

Art. 10
Diese sind:  
• Mitgliederversammlung  
• Vorstand  
• Delegierte VSLCH  
• Rechnungsrevisorinnen/-revisoren

Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder muss der Vorstand innert 4 Wochen eine Mitgliederversammlung durchführen.

Art. 12
Der Mitgliederversammlung obliegen:  
• Wahl des Präsidiums  
• Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, der Delegierten VSLCH und der Revisorinnen/ Revisoren  
• Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages  
• Festsetzen des Mitgliederbeitrages
• Festsetzung des Sitzungsgeldes und der Spesenentschädigung von Vorstand und Projektgruppen  
• Beratung der Verbandsgeschäfte  
• Genehmigung des Tätigkeitsprogramms  
• Ausschlüsse von Mitgliedern  
• Statutenänderungen

Art. 13
Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Ausser dem Präsidium konstituiert der Vorstand sich selbst.

Art. 14
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Art. 15
Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen.  

Art. 16  
Das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Vorstandes führen für den Verband verbindlich Unterschrift.

Art. 17  
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  
• Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung  
• Vertretung des Verbandes nach aussen  
• Wirken im Sinne der Ziele gemäss Art. 2 bis Art. 4  
• Ausarbeitung eines Tätigkeitsprogramms  
• Wahl der Mitglieder von Projektgruppen  

Art. 18  
Es werden zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  

Art. 19  
Zur Behandlung von speziellen Fragen setzt der Vorstand Projektgruppen ein. Den Projektgruppen können Mitglieder oder Nicht-Mitglieder angehören.  


IV  Mittel des Verbandes  

Art. 20
1 Die Mittel des Verbandes bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, und allfälligen anderen Einnahmen. Im Mitgliederbeitrag ist der Beitrag zur Mitgliedschaft im VSLCH enthalten.
2 Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet dieser nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

Art. 21  
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ein Sitzungsgeld und eine Spesenentschädigung. Eventuelle Projektgruppen werden analog entschädigt.  

Art. 22
1 Die Gründungsversammlung und die Genehmigung der Statuten fanden am 08. August 2002 in Arosa statt.
2 Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 13. September in Sargans revidiert und ersetzen diejenigen vom 31. August 2016.
vslgr@vslgr.ch
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